Abmahnung: Links in Foren mit Folgen?

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    • Original-URL des Artikels: <a href='http://www.golem.de/0410/34463.html' target='_blank'>http://www.golem.de/0410/34463.html</a> Veröffentlicht: 29.10.2004 18:19
      Abmahnung: Links in Foren mit Folgen?
      Plattenfirmen mahnen ab wegen indirekter Links auf Kopierschutzknacker
      Agon S. Buchholz, Betreiber des Kefk Network, erhielt am 7. Oktober 2004 eine Abmahnung der Münchner Kanzlei Waldorf im Auftrag einiger Plattenfirmen. Buchholz wird vorgeworfen, dass er es zugelassen habe, dass Nutzer auf seiner WebSite die Startseiten externer Websites verlinken, über die wiederum der Download illegaler Programme möglich sein soll. Im Kern geht es dabei offenbar einmal mehr um die Frage, wann Website-Betreiber für Hyperlinks haften.
      Das Vorgehen gegen illegale Kopierprogramme ist nicht neu, bereits Ende 2003 drohte Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände: "Das Angebot von Software zum Knacken eines Kopierschutzes ist verboten, und wer dagegen verstößt, bekommt Ärger. In den letzten Wochen wurden mehr als 100 Fälle ermittelt. Die Rechtsverletzer erhalten jetzt kostenpflichtige Abmahnungen, auch eine einstweilige Verfügung gegen einen Anbieter wurde bereits erwirkt."
      Im Fall von Buchholz gestaltet sich die Lage aber deutlich komplexer, Buchholz selbst hält die Argumentation der Kanzlei in Bezug auf Hyperlinks für "abstrus". Dabei liegt der Gegenstandswert bzw. der so genannte Streitwert bei insgesamt 75.000 Euro bzw. rechnerisch 9.375 Euro pro Mandant, vertritt die Kanzlei doch acht klagende Plattenfirmen. Die "Abmahngebühren", also die von Buchholz geforderten Kosten der Anwälte, betragen 3.980,- Euro. Bis zum 11. Oktober 2004 sollte Buchholz zunächst eine Unterlassungserklärung abgeben, die Frist wurde auf seine Bitte später bis zu 18. Oktober 2004 verlängert.
      Er habe weder die entsprechenden Dateien auf seinen Seiten zum Download angeboten, noch einen direkten Link auf eine entsprechende Datei auf einem anderen Server gesetzt, so Buchholz in seiner Stellungnahme zur Abmahnung. Es gab lediglich einen Link auf eine Website, auf der wiederrum entsprechende Dateien verlink waren. Laut Buchholz wäre, folgt man der Argumentation der Kanzlei Waldorf, ein Link auch dann strafbar, wenn er möglicherweise einen illegalen Deep-Link erreichbar macht. Entsprechend müsste jeder Link auf Google.de unmittelbar illegal sein, da über die Seite rund 300.000 für jedermann öffentlich zugängliche Seiten erreichbar sein, die die strittigen Programme "anbieten" oder "verbreiten", fasst Bucholz die Argumentation aus seiner Sicht zusammen.
      Besondere Brisanz erlangen die Vorwürfe, da Buchholz den entsprechenden Link nach eigenen Angaben nicht selbst gesetzt hat. Der beanstandeteLink sei im Jahr 2002, also vor der entscheidenden Änderung des Urheberrechts, von einem Benutzer seines Portal-Systems Kefk Network angelegt worden.
      "Ich hatte bis zu Ihrem Anschreiben nicht einmal Kenntnis von den betreffenden Einträgen, geschweige denn von deren angeblicher rechtlicher Brisanz, zumal sich meine Website schwerpunktmäßig mit vollkommen anderen Themen beschäftigt, derzeit beispielsweise insbesondere mit der Hundehaltung und der Fotografie, während sie in früheren Jahren beispielsweise primär der Publikation von universitären Forschungsarbeiten zu Südostasien oder zur Deregulierung der Telekommunikationsmärkte in den 90er Jahren diente", so Buchholz gegenüber der Kanzlei.
      Buchholz hat aufgrund der drohenden Gerichtskosten mittlerweile eine Unterlassungserklärung abgegeben, die sich allerdings in einigen entscheidenden Punkten von der zunächst geforderten Unterlassungserklärung unterscheidet. Offen bleibt die Frage der Anwaltskosten.
      Seit der Novelle des Urheberrechts im Jahre 2003 ist es nach § 95a UrhG explizit untersagt Kopierschutzmechanismen zu umgehen. (ji)
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      Links zum Artikel:
      Abmahnung des Kefk Network (.net): <a href='http://www.kefk.net/Network/Abmahnung/index.asp' target='_blank'>http://www.kefk.net/Network/Abmahnung/index.asp</a>
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    • Und wieder Neuigkeiten beim Abmahnwesen

      http://www.heise.de/newsticker/meldung/81209
      Die geplante gesetzliche Beschränkung der Gebühren für die Advokaten plant die SPD-Politikerin im Rahmen ihres gleichzeitig überarbeiteten Referentenentwurfs zur Umsetzung der umstrittenen EU-Richtlinie zur zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte. "Die erste anwaltliche Abmahnung darf nicht mehr als 50 Euro gegenüber dem Abzumahnenden betragen", erläuterte Zypries ihr Vorhaben am heutigen Freitag in Berlin. Dies habe aber nichts mit dem Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Anwalt zu tun, wo letzterer natürlich weiterhin höhere Gebühren verlangen könne. Die vorgestellte Klausel bezieht sich zudem ausschließlich auf "einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs".
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